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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer
§ 1 

(1) Kreditinstitute können den Zinssatz für Kredite, die in der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden sind, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktzinssätze anpassen, soweit die Anpassung nicht bereits aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zulässig war oder ist. Die Erklärung nach Satz 1 muß dem Kreditnehmer bis zum 30. September 1991 zugegangen sein. Die Bestimmung der Leistung ist nach billigem Ermessen zu treffen. Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag innerhalb von sechs Monaten von dem Zugang der Erklärung an kündigen.
(2) Kreditinstitute können gleichzeitig mit der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer bestimmen, daß bei Krediten, die aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden sind, die Zins- und Tilgungsmodalitäten zum 1. Juli 1991 an die dann bestehenden marktüblichen Modalitäten angepaßt werden. Der Kreditnehmer hat innerhalb von zwei Monaten von dem Zugang der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 an das Recht, von dem Kreditinstitut die Neufassung der Zins- und Tilgungsmodalitäten im Rahmen der von dem Kreditinstitut üblicherweise für den Neuabschluß von Kreditverträgen angebotenen Bedingungen zu verlangen. Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag kündigen innerhalb von sechs Monaten
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nach dem Zugang der Erklärung nach Satz 1 oder,
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wenn das Kreditinstitut der vom Kreditnehmer nach Satz 2 verlangten Vertragsanpassung nicht innerhalb eines Monats zustimmt.
(3) Das Kreditinstitut und der Kreditnehmer können Abweichendes vereinbaren.
(4) Absatz 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Kredite zu vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute nach der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 244) in ihrer jeweils geltenden Fassung.