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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer
§ 2
Für die in § 1 Abs. 4 genannten Kredite übernimmt der Bund gegenüber den Kreditinstituten die Marktzinsen. § 1 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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