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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 2b
Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) (weggefallen)
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