(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
- 1.
Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,
- a)
einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und
- b)
die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie
- 2.
nähere Bestimmungen zu treffen
- a)
zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und
- b)
zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.