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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 53ce Kapitalausstattung

(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben jederzeit eine Mindestkapitalausstattung in folgender Höhe vorzuhalten:
1.
CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1: 2,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume, im Fall einer neu zugelassenen CRD-Drittstaatenzweigstelle nach den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl, mindestens jedoch 10 Millionen Euro;
2.
CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2: 0,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume, im Fall einer neu zugelassenen CRD-Drittstaatenzweigstelle nach den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl, mindestens jedoch 5 Millionen Euro.
(2) Die Mindestkapitalausstattung nach Absatz 1 ist durch Vermögenswerte in Form der folgenden Instrumente vorzuhalten:
1.
Bargeld oder bargeldnahe Instrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 60 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025,
2.
Schuldverschreibungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Zentralbanken oder
3.
jedes andere Instrument, das der Zweigstelle uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung steht.
(3) Die Instrumente nach Absatz 2 sind auf einem Abwicklungskonto bei einem CRR-Kreditinstitut im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, oder auf einem Abwicklungskonto bei der Deutschen Bundesbank nach deren Ermessen zu hinterlegen. Die Instrumente müssen für die Zwecke der Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Zwecke des § 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Verfügung stehen.