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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 64b
Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d
Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.
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