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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz - KRITISDachG)
§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung

§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 6 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.