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Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

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  § 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
  § 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung
  § 5 Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen
  § 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen
  § 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen
  § 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt
  § 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
  § 10 Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
  § 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung
  § 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
  § 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan
  § 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen
  § 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten
  § 16 Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
  § 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung
  § 18 Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung
  § 19 Unterstützung der Betreiber kritischer Anlagen; freiwillige Beratungsmission
  § 20 Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen
  § 21 Berichtspflichten
  § 22 Ausnahmebescheid
  § 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
  § 24 Bußgeldvorschriften
  § 25 Evaluierung
  § 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung