(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:
- 1.
Energie,
- 2.
Transport und Verkehr,
- 3.
Finanzwesen,
- 4.
Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- 5.
Gesundheitswesen,
- 6.
Wasser,
- 7.
Ernährung,
- 8.
Informationstechnik und Telekommunikation,
- 9.
Weltraum und
- 10.
Siedlungsabfallentsorgung.
(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für
- 1.
Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
- 2.
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,
- 3.
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und
- 4.
für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12.
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit
- 1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- 2.
dem Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
- 4.
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- 5.
dem Bundesministerium der Verteidigung,
- 6.
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
- 7.
dem Bundesministerium für Gesundheit,
- 8.
dem Bundesministerium für Verkehr,
- 9.
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
- 10.
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
- 11.
dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.