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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 1 

Die Beförderung von Kriegswaffen im Durchgangsverkehr auf den Durchgangsstrecken nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2161 und 1971 II S. 1117) wird allgemein genehmigt, soweit Schweizerbürger die Kriegswaffen als Ordonnanzwaffen mitführen und das im II. Abschnitt des Abkommens vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.