zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular