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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Inhaltsübersicht 

 Erster Abschnitt 
EUR Genehmigungsvorschriften 
  Begriffsbestimmung§ 1
  Herstellung und Inverkehrbringen§ 2
  Beförderung innerhalb des Bundesgebietes§ 3
  Beförderung außerhalb des Bundesgebietes§ 4
  Auslandsgeschäfte§ 4a
  Befreiungen§ 5
  Versagung der Genehmigung§ 6
  Widerruf der Genehmigung§ 7
  Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung§ 8
  Entschädigung im Falle des Widerrufs§ 9
  Inhalt und Form der Genehmigung§ 10
  Genehmigungsbehörden§ 11
  Übermittlung von Informationen§ 11a
 Zweiter Abschnitt 
Überwachungs- und Ausnahmevorschriften 
  Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen§ 12
  Sicherstellung und Einziehung§ 13
  Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen§ 13a
  Überwachungsbehörden§ 14
  Bundeswehr und andere Organe§ 15
 Dritter Abschnitt 
Besondere Vorschriften für Atomwaffen 
  Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis§ 16
  Verbot von Atomwaffen§ 17
 Vierter Abschnitt 
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition 
  Verbot von biologischen und chemischen Waffen§ 18
  Verbot von Antipersonenminen und Streumunition§ 18a
 Fünfter Abschnitt 
Straf- und Bußgeldvorschriften 
  Strafvorschriften gegen Atomwaffen§ 19
  Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen§ 20
  Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition§ 20a
  Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes§ 21
  Ausnahmen§ 22
  Sonstige Strafvorschriften§ 22a
  Verletzungen von Ordnungsvorschriften§ 22b
  Verwaltungsbehörden§ 23
  Einziehung§ 24
  (weggefallen)§ 25
 Sechster Abschnitt 
Übergangs- und Schlußvorschriften 
  Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen§ 26
  Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt§ 26a
  Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet§ 26b
  Zwischenstaatliche Verträge§ 27
  (Berlin-Klausel)§ 28
  (Inkrafttreten)§ 29
 Anlage 
Kriegswaffenliste