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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
§ 43b Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU

(1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte im Einzelfall für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Deponie die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen.
(2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT-Schlussfolgerungen genannt und weniger strenge Fristen festlegen, wenn
1.
wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen für den Deponiebetreiber zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
2.
wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre oder
3.
in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.
(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erlass einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 sicherzustellen, dass
1.
die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen, und
2.
die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.
Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind diese abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden.
(6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 für die jeweilige Deponie keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU Absatz 5 entsprechend.
(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen festzulegen, wenn
1.
für die jeweilige Deponie keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen,
2.
die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen Anforderungen enthalten oder
3.
die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken.
Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.