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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
§ 43c Schadensersatz

(1) Verstößt der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU gegen die Anforderungen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder die Anforderungen des § 40 Absatz 2 Satz 1 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist,
2.
der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, dass durch einen Verstoß nach Absatz 1 ein Schaden entstanden ist, und
3.
der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist.