(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Auslagerungsvereinbarung sowie Aufzeichnungen zu dieser und den relevanten Anweisungen an das Auslagerungsunternehmen nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung vorbehaltlich längerer Aufbewahrungsfristen nach anderen gesetzlichen Vorschriften fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Die Kreditdienstleistungsinstitute und Auslagerungsunternehmen haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.