(1) Nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags oder von Ansprüchen hieraus auf einen Kreditkäufer hat der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister vor der ersten Durchsetzungsmaßnahme und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, dem Kreditnehmer in Textform in klarer und verständlicher Weise mindestens Folgendes mitzuteilen:
- 1.
Informationen über den erfolgten Übergang des Kreditvertrags oder der Ansprüche hieraus einschließlich des Datums des Übergangs,
- 2.
den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers und, sofern vorhanden, von dessen Vertreter,
- 3.
im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleisters den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters,
- 4.
im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleistungsinstituts einen Nachweis über die Erlaubnis des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder die dieser Erlaubnis entsprechende Zulassung eines anderen Vertragsstaats nach den dortigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167,
- 5.
im Fall der Auslagerung von Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen den Namen und die Kontaktdaten des Auslagerungsunternehmens,
- 6.
an deutlich erkennbarer Stelle in der Mitteilung Angaben zu einem Ansprechpartner beim Kreditkäufer oder Kreditdienstleister und, falls vorhanden, beim Auslagerungsunternehmen, bei dem bei Bedarf Informationen eingeholt werden können,
- 7.
Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe dessen, was an jeweils ausstehenden Kreditbeträgen, Zinsen, Entgelten und sonstigen zulässigen Forderungen geschuldet wird,
- 8.
eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten nach dem Übergang des Kreditvertrags weiter gelten, insbesondere solche über die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz und die Rechte des Kreditnehmers sowie solche des Strafrechts, sowie
- 9.
die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der für die Einreichung von Beschwerden des Kreditnehmers zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet.
(2) Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um eine Privatperson im Sinne des § 13a Absatz 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, so gilt für die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Nummer 7 § 13a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. Zudem gilt bei Privatpersonen § 13a Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden werden, wenn der Kreditnehmer ausreichend Zeit hat, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen und bei Bedarf weitere Informationen einzuholen, bevor er die Zahlung leisten muss oder Durchsetzungsmaßnahmen erfolgen.
(4) Kreditkäufer oder Kreditdienstleister haben in alle der Mitteilung nach Absatz 1 nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Absatz 1 Nummer 6 festgelegten Angaben aufzunehmen. Handelt es sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters, so sind die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.