(1) Ist ein Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den bestellten Abschlussprüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen.
(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Kreditdienstleistungsinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.
(3) Hat das Kreditdienstleistungsinstitut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Kreditdienstleistungsinstituts war, so kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.
(4) § 28 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.