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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz - KrZwMG)
§ 35 Anzeigepflichten der Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung

(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1.
die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und unter Angabe des Ergebnisses der Beurteilung dieser Anforderungen durch das anzeigende Kreditdienstleistungsinstitut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditdienstleistungsinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen,
2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditdienstleistungsinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich,
3.
die Änderung der Rechtsform und die Änderung der Firma oder der registermäßigen Bezeichnung des Kreditdienstleistungsinstituts,
4.
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes des Kreditdienstleistungsinstituts,
5.
die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigniederlassung des Kreditdienstleistungsinstituts in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle,
6.
die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Kreditdienstleistungsinstituts,
7.
die Absicht der gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über die Auflösung des Kreditdienstleistungsinstituts herbeizuführen,
8.
das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen,
9.
die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Kreditdienstleistungsinstituts unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung der Anforderungen nach § 15 notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung dieser Anforderungen erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen,
10.
das Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Kreditdienstleistungsinstituts,
11.
die Absicht des Kreditdienstleistungsinstituts, sich mit einem anderen Kreditdienstleistungsinstitut, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, einem Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu vereinigen,
12.
die Absicht des Kreditdienstleistungsinstituts, eine Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes herbeizuführen,
13.
falls eine qualifizierte Person nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannt wird, die nicht bereits als qualifizierte Person einer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Person benannt ist, die Tatsachen, die zur Beurteilung der Anforderungen nach § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung dieser Anforderungen erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen, und
14.
das Ausscheiden einer von dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannten qualifizierten Person.
(2) § 24 Absatz 3b des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 kann die Bundesanstalt die angezeigten Personen befragen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditdienstleistungsinstituten durchgeführten Kreditdienstleistungen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.