(1) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen, insbesondere wenn
- 1.
ein Kreditinstitut Informationen nach § 6 Absatz 1 oder Daten nach § 6 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 7 vorgesehene Anforderung nicht erfüllt,
- 3.
ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 8 vorgesehenen Daten nicht übermittelt,
- 4.
ein Kreditkäufer entgegen § 9 Absatz 1 keinen Vertreter bestellt,
- 5.
ein Auslagerungsunternehmen einen schweren Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 begeht,
- 6.
die in § 14 Absatz 2 vorgesehenen Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen Kontrolle des Kreditdienstleistungsinstituts keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden,
- 7.
die Grundsätze eines Kreditdienstleistungsinstituts für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 3 unzureichend sind,
- 8.
mit den in § 14 Absatz 4 vorgesehenen internen Verfahren eines Kreditdienstleistungsinstituts nicht sichergestellt wird, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in § 29 festgelegten Pflichten registriert und bearbeitet werden,
- 9.
eine Person als Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Kreditdienstleistungsinstituts bestellt wird oder in dieser Position verbleibt, obwohl sie entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 3, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich nicht geeignet oder unzuverlässig ist,
- 10.
ein Geschäftsleiter entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,
- 11.
der zur Erfüllung der Anforderung des § 15 Absatz 4 Satz 1 benannte Geschäftsleiter nicht die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde aufweist oder die nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannte Person nicht die Anforderungen des § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfüllt,
- 12.
ein Kreditdienstleistungsinstitut die Vorgaben nach § 17 Absatz 2 oder 4 nicht einhält,
- 13.
ein Kreditdienstleistungsinstitut die Anforderungen der §§ 18 und 19 nicht erfüllt,
- 14.
ein Kreditdienstleistungsinstitut bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die §§ 20 bis 22 verstößt,
- 15.
ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in seiner Beziehung zum Kreditnehmer nicht nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte handelt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Kreditnehmer irreführende, unklare oder falsche Informationen zur Verfügung stellt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die personenbezogenen Daten des Kreditnehmers nicht achtet und schützt oder entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 den Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,
- 16.
ein Kreditkäufer entgegen § 28 Absatz 2 Kosten vom Kreditnehmer ersetzt verlangt, die nicht erstattungsfähig sind,
- 17.
ein Kreditdienstleister entgegen § 29 Absatz 1 kein wirkungsvolles und transparentes Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden schafft und unterhält oder entgegen § 29 Absatz 2 für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden ein Entgelt verlangt oder die Kreditnehmerbeschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß dokumentiert,
- 18.
ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister die in § 30 Absatz 1 und 2 geregelten Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
- 19.
ein Kreditkäufer, sein Vertreter, ein Kreditdienstleister oder ein Auslagerungsunternehmen die in § 31 Absatz 1 Satz 1 geregelten Auskunftspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt.