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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid 1) (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - KSpG)
§ 36 Geltung von Vorschriften

Für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern gelten die Vorschriften der Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des § 43 entsprechend, soweit in den §§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ist.