Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid 1) (Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz - KSpTG) § 46Ausschluss abweichenden Landesrechts
Soweit in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden.