(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
- 2.
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
- 3.
die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,
- 4.
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie
- 5.
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.