(1) Im Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitspläne zu erstellen sowie Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
- 2.
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und diese Informationen mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
- 3.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren,
- 4.
physikalische und chemische Eigenschaften von Compounds und Masterbatches sowie von Farbmitteln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen zu bestimmen, zu bewerten und zu interpretieren,
- 5.
Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
- 6.
Betriebs- und Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten, für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,
- 7.
Instrumente und Vorschriften des Qualitätsmanagements anzuwenden und Produkte freizugeben sowie
- 8.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.