(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Füge-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,
- 2.
verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 3.
Eigenschaften von Glas zu unterscheiden und dem Verwendungszweck zuzuordnen,
- 4.
Eigenschaften der Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere der Klebstoffe, der Dicht- und der Dämmmaterialen, zu ermitteln und zu prüfen, dem Verwendungszweck zuzuordnen und einzusetzen,
- 5.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
- 6.
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
- 7.
unterschiedliche Beschlags- und Öffnungsarten zu unterscheiden und unter Beachtung der geforderten Sicherheitsstufen auszuwählen sowie
- 8.
Lagerung, Transport und Montage von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen zu beschreiben.