Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz - KStTG) § 21Anwendungsbestimmung
Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.