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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz - KStTG)
§ 6 Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften

(1) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers oder einer beherrschenden Person ist nur dann gültig, wenn sie von diesem Kryptowerte-Nutzer oder dieser beherrschenden Person unterzeichnet oder anderweitig bestätigt wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs beim Anbieter datiert ist und sie die folgenden Informationen enthält:
1.
bei Kryptowerte-Nutzern, die natürliche Personen sind, und bei beherrschenden Personen:
a)
Vor- und Nachname,
b)
Anschrift,
c)
jeden Ansässigkeitsstaat,
d)
Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
e)
Geburtsdatum,
2.
bei Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind:
a)
Firma,
b)
Anschrift,
c)
jeden Ansässigkeitsstaat,
d)
Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
e)
sofern es sich bei dem Rechtsträger nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die jeweilige zu meldende Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, wenn dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, denen der Anbieter unterliegt, festgestellt wurde.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht, wenn der Ansässigkeitsstaat des Kryptowerte-Nutzers oder der beherrschenden Person keine oder keine der Steueridentifikationsnummer funktional entsprechende Nummer zuteilt.
(2) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers, der ein Rechtsträger ist, hat zudem zu enthalten:
1.
Informationen über die Kriterien, die der Rechtsträger erfüllt, um als aktiver Rechtsträger oder ausgenommene Person behandelt zu werden, sofern dies zutrifft,
2.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebenen Informationen für jede beherrschende Person des Kryptowerte-Nutzers, soweit eine beherrschende Person keine Selbstauskunft vorgelegt hat und dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, festgestellt wurde.