(1) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers oder einer beherrschenden Person ist nur dann gültig, wenn sie von diesem Kryptowerte-Nutzer oder dieser beherrschenden Person unterzeichnet oder anderweitig bestätigt wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs beim Anbieter datiert ist und sie die folgenden Informationen enthält:
- 1.
bei Kryptowerte-Nutzern, die natürliche Personen sind, und bei beherrschenden Personen:
- a)
Vor- und Nachname,
- b)
Anschrift,
- c)
jeden Ansässigkeitsstaat,
- d)
Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
- e)
Geburtsdatum,
- 2.
bei Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind:
- a)
Firma,
- b)
Anschrift,
- c)
jeden Ansässigkeitsstaat,
- d)
Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
- e)
sofern es sich bei dem Rechtsträger nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die jeweilige zu meldende Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, wenn dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, denen der Anbieter unterliegt, festgestellt wurde.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht, wenn der Ansässigkeitsstaat des Kryptowerte-Nutzers oder der beherrschenden Person keine oder keine der Steueridentifikationsnummer funktional entsprechende Nummer zuteilt.