Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme (KWK-Ausschreibungsverordnung - KWKAusV)
§ 15 Bekanntgabe der Zuschläge

(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite getrennt für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme bekannt:
1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung und die bezuschlagten Gebotsmengen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort,
b)
den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die KWK-Anlage, das innovative KWK-System sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
c)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
d)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben,
4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert und
5.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung dem Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 14 zugeordnet worden ist.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den Netzbetreiber und den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert und übermittelt dem Netzbetreiber und dem Übertragungsnetzbetreiber eine Kopie der Eigenerklärung des Bieters nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c.