- 1.
Kampfpanzer der Nummer 24 der Kriegswaffenliste mit einem Leergewicht von mindestens 16,5 metrische t und einer Panzerkanone mit einem Kaliber von mindestens 75 mm,
- 2.
gepanzerte Kampffahrzeuge der Nummer 25 der Kriegswaffenliste, die entweder für den Transport einer Infanteriegruppe von mindestens 4 Soldaten oder mit einer Rohrwaffe von mindestens 12,5 mm Kaliber oder mit einer Abfeuereinrichtung für Flugkörper ausgerüstet sind,
- 3.
Kanonen, Haubitzen, Mörser der Nummer 31 der Kriegswaffenliste sowie Mehrfachraketenwerfer der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste mit einem Kaliber von jeweils mindestens 100 mm,
- 4.
Kampfflugzeuge der Nummer 13 der Kriegswaffenliste,
- 5.
Kampfhubschrauber der Nummer 14 der Kriegswaffenliste,
- 6.
Kriegsschiffe der Nummern 17 bis 22 der Kriegswaffenliste mit einer typenmäßigen Wasserverdrängung von mindestens 750 metrische t oder Ausrüstung mit Flugkörpern oder Torpedos von mindestens 25 km Reichweite,
- 7.
Flugkörper der Nummern 7 bis 9 der Kriegswaffenliste mit einer Reichweite von mindestens 25 km, ausgenommen Boden-Luft-Flugkörper; Abfeuereinrichtungen der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste für solche Flugkörper.