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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 2
Durchführung des Lastenausgleichs
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.
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