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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 3 Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
1.
eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
2.
eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
3.
eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.