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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 231
Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Es werden gewährt
1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
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