(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt 
- 1.
- Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), 
- 2.
- Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 
- 3.
- Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), 
- 4.
- Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304), 
- 5.
- Entschädigung nach dem Altsparergesetz. 
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.