(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt
- 1.
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),
- 2.
Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),
- 3.
Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),
- 4.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304),
- 5.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz.
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.