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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
§ 43 Aufstieg

Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Wasserwesen, Fachbereich Wasserstraßen - zugelassen werden.