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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (2. LADV-Saar)
§ 3 Gewährung des Mindesterfüllungsbetrags

Sind saarländische Vorauszahlungen gewährt worden, wird der Mindesterfüllungsbetrag (§ 278a Abs. 4, § 283a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewährt, soweit er die Vorauszahlungen übersteigt.