Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar) § 21Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzuwenden, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.