Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar) § 22Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
§ 350a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Leistungen anzuwenden, die den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.