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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung - LmhFortbPrüfV)
§ 7 Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“

(1) Im Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, das Deklarieren der Waren entsprechend rechtlichen Erfordernissen zu steuern sowie Informationen zu Lebensmitteln, insbesondere zu Allergenen, kundengerecht aufzubereiten und Kunden sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1.
Erstellen und Gestalten von Produktinformationen anhand eines vorgegebenen Produktes mit Zutatenliste, insbesondere Erstellen und Gestalten von Zutatenlisten, von Angaben zu Allergenen, von Nährwertberechnungen und von Verzehrempfehlungen, und
2.
Entwickeln und Gestalten von Materialien für die Beratung von Kunden.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)