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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
§ 14 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.