Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) § 15Erlaubniserteilung
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.