(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2024/1143 geltend gemacht werden.
(2) Wer den Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.
(4) (weggefallen)