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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Qualitätsregelungen betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben (Lebensmittelspezialitätengesetz - LSpG)
§ 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens

Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter
1.
dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,
2.
dem Unionszeichen nach Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder
3.
der Verwendung des Begriffs „garantiert traditionelle Spezialität“
in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.