(2) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
- 1.
einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten,
- 2.
einer Scheinlotanzeige,
- 3.
einem Kurskreisel,
- 4.
einem Variometer,
- 5.
einem Landescheinwerfer,
- 6.
Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume,
- 7.
einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und
- 8.
einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente,
- 9.
für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und
- 10.
für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.