Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
- 1.
einem Kurskreisel,
- 2.
einem Variometer,
- 3.
einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und
- 4.
einer Scheinlotanzeige.