Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO) § 7Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten: