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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Art 2 

(1) Erhält ein Vertragsstaat einen Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt wurde oder wird und in der Folge dort eingetragen werden soll, so muß er vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens
a)
das vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis dieses Luftfahrzeugs für gültig erklären oder
b)
ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen.
(2) Entscheidet sich der betreffende Staat für die Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses, so kann er bis zu dessen Ausstellung das vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis für einen Zeitraum für gültig erklären, der sechs Monate oder die Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses nicht überschreitet, wobei jeweils der kürzere Zeitraum zu berücksichtigen ist.