Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge Art 3
Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitserklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses gemäß Artikel 2 sind die in der Liste zu diesem Übereinkommen aufgeführten Unterlagen beizufügen.