(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Zulassungsprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams. Die Zulassung ist längstens zwölf Monate gültig.
(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:
- 1.
die Zulassungsnummer,
- 2.
den erreichten Standard nach Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005,
- 3.
den Namen der zuständigen Behörde, die den Bescheid erteilt hat,
- 4.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum,
- 5.
den Namen des Hundeführers,
- 6.
den Namen des Hundes,
- 7.
den Wurftag, die Identifikationsnummer des Hundes und
- 8.
die Dauer der Gültigkeit der Zulassung.