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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
§ 10
Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.
Fußnote
§ 10: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 5.11.2014 I 1764 - 1 BvF 3/11 -
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