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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
§ 9
Sicherheit
Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
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