(1) Der Bund kann Mittel von einem Land zurückfordern, wenn eine geförderte Maßnahme
- 1.
nicht zweckentsprechend gemäß § 3 Absatz 1 bis 5 verwendet wird oder
- 2.
nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4 durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird.
(2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden dem Bund erst nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen. Rückforderungen werden nicht erhoben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 Euro unterschreitet.
(3) Der Anspruch des Bundes nach Absatz 1 ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Werden Mittel entgegen § 7 Absatz 1 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen. Wenn der Zinsbetrag 100 Euro unterschreitet, sind keine Zinsen zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, hat der Bund ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(5) Kommt ein Land den Berichtspflichten zur Durchführung dieses Gesetzes, wiederholten Auskunftsersuchen oder einer Rückforderung des Bundes nicht spätestens einen Monat nach der vom Bund gesetzten Frist nach, so ist der Bund berechtigt, die Bewirtschaftung durch das Land vorübergehend zu sperren.